23.03.2010

EuGH: Online-Werbung von Google verletzt Markenrechte nicht

Klagewelle gegen Werbende möglich


Luxemburg/München: Der Internetsuchdienst Google verletzt das Markenrecht von Unternehmen nicht, indem er über den Referenzierungsdienst Google AdWords ermöglicht, dass Firmen mit Markennamen von Mitbewerbern auf ihre eigenen Produkte hinweisen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union heute in einer seit langem erwarteten Entscheidung verkündet (C 236/08 bis C-238/08). Ansprüche kann das Unternehmen, dessen Markenrechte verletzt wurden, allenfalls an den Werbenden selbst richten. Diesen könnte nun eine Klagewelle drohen. Denn der Internetnutzer kann bei der Nutzung des Markennamens als Schlüsselwort häufig nicht oder nur schwer erkennen, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

„Das Urteil des höchsten Europäischen Gerichts zeigt, dass Google selbst als Referenzierungsdienst nicht belangt werden kann. Denn als Anbieter des Dienstes nutzt Google die Markennamen selbst nicht, es lässt nur die Nutzung durch den Werbenden zu. Unternehmen dagegen, die die Markennamen anderer als Schlüsselworte benutzen, um für ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu werben, verletzen deren Markenrecht“, betont Dr. Ralf Hackbarth, Partner der auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München. „Angesichts des weit verbreiteten Gebrauchs von geschützten Marken bei Google AdWords könnte hier eine Klagewelle auf Unternehmen zukommen, die gezielt den renommierten Namen von Markenherstellern nutzen, um für ihre Produkte zu werben.“

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des französischen Modelabels Louis Vuitton sowie anderer Markeninhaber gegen Google Frankreich vor Französischen Gerichten. Google wurde mit Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 4. Februar 2005 und in zweiter Instanz mit Urteil der Cour d’appel de Paris vom 28. Juni 2006 wegen Verletzung der Marken von Vuitton verurteilt. Google legte dagegen Kassationsbeschwerde vor dem Cour de Cassation (Kassationshof) in Paris ein.

Das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Frankreichs hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es rechtmäßig ist, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter Zeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben. Bei Google AdWords buchen Firmen Werbeanzeigen, die bei einer Suche in der Suchmaschine von Google im rechten Bildrand oder oberhalb angezeigt werden. Die dabei verwendeten Schlüsselbegriffe sind durch den Werbenden frei wählbar, entsprechen aber in der Praxis oft geschützten Markenbezeichnungen. Unternehmen versuchen seit vielen Jahren, Google zu untersagen, dass ihre Markenrechte durch die Werbenden benutzt werden.

„Der EuGH hat mit dem heutigen Urteil ein erstes Signal dafür gesetzt, den Gebrauch fremder Markenrechte über Google AdWords zur Bewerbung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu beenden“, betont Hackbarth. „Voraussetzung ist dabei, dass es beim Internetbenutzer zu Verwechslungen darüber kommt, von wem die in der AdWord-Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Hierüber werden jeweils nationale Gerichte entscheiden müssen.“


Ansprechpartner
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