KLAKA erwirkt wichtiges EuGH-Urteil zur Anwendung nationalen Rechts im Deliktsgerichtsstand bei Verletzung von Unionsschutzrechten

Luxemburg, 07.03.2022: Gerichte in der Europäischen Union, die im deliktischen Gerichtsstand über die Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Unionsmarken entscheiden, können nationales Recht auf Folgeansprüche anwenden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem für die Praxis sehr bedeutsamen Urteil entschieden. Das Urteil wurde von KLAKA Rechtsanwälte in einem Grundsatzverfahren wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern der BMW AG erwirkt (Az.: C-421/20, Urteil vom 3.3.2022 – BMW/Acacia).
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

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BMW hatte bei den Düsseldorfer Gerichten ein Unternehmen mit Sitz in Italien wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern verklagt. Das italienische Unternehmen hatte rechtsverletzende Felgen aus Italien auch in Deutschland angeboten. Die BMW AG verlangte nicht nur Unterlassung, sondern machte auch Folgeansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rechnungslegung etc. geltend. In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sind diese Ansprüche nicht geregelt.

Bei Handlungen des Verletzers in mehreren Mitgliedsstaaten ist nach der bisherigen „Nintendo“-Rechtsprechung des EuGH (C-24/16, C-25/16) das Recht des sogenannten ursprünglichen Verletzungsorts zu ermitteln und dieses dann auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche anzuwenden. Das Recht dieses Mitgliedstaates soll also einheitlich für die Beurteilung der Folgeansprüche gelten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Verletzer die rechtsverletzenden Waren vertrieben hat.

Die Regelungen zu den Folgeansprüchen weichen in den Mitgliedstaaten stark voneinander ab. Italien etwa kennt keine Belegherausgabe zur Ergänzung der Auskunft. Die italienische Beklagte berief sich folglich gegenüber der BMW AG auf die Anwendbarkeit italienischen Rechts hinsichtlich der in Deutschland vorgenommenen Benutzungshandlungen.

Der Gerichtshof entschied jetzt, dass im deliktischen Gerichtsstand (Art. 82 V GGV) das Verletzungsgericht sein nationales Recht anwenden könne, das OLG Düsseldorf also im vorliegenden Fall deutsches Recht. Im deliktischen Gerichtsstand (Art. 82 V GGV) sei das nationale Gericht nur für Verletzungshandlungen in seinem Gebiet zuständig; dann müsse es Benutzungshandlungen im Ausland nicht berücksichtigen. Es handele sich um eine Situation wie bei einem nationalen Schutzrecht.

„Das Urteil hat erhebliche Bedeutung nicht nur für Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, sondern auch für Inhaber von Unionsmarken, die gegen ausländische Verletzer nicht an deren Sitz, sondern im Deliktsgerichtsstand vorgehen möchten“, erklärt Dr. Ralf Hackbarth von KLAKA Rechtsanwälte, der das Urteil für die BMW AG erstritten hat. „Oft werden Anwälte in Deutschland beauftragt, im Deliktsgerichtsstand vorzugehen, nicht dagegen am ausländischen Sitz des Verletzers. Das Vorgehen im Deliktsgerichtsstand hat den Charme, den ausländischen Anbieter im „Heimatgerichtsstand“ verklagen zu können. Dieser Vorteil wäre aber passé, wenn die heimischen Gerichte auf die Folgeansprüche ausländisches Recht anzuwenden hätten; denn bei Anwendung ausländischen Rechts bedarf es der Einholung aufwändiger und vor allem auch kostenträchtiger Gutachten.“

Verletzer, die in Unionsländern sitzen, in denen beispielsweise wegen langjähriger Klageverfahren ein Vorgehen faktisch nicht möglich ist, werden künftig verstärkt Verfahren im deliktischen Gerichtsstand fürchten müssen.
Vertreter BMW AG

KLAKA Rechtsanwälte, München
Dr. Ralf Hackbarth, LL.M., Rechtsanwalt, Partner
Florian Schmidt-Sauerhöfer, Rechtsanwalt, Associate
BMW AG (Inhouse-Recht, München)
Dr. Torsten Dilly, Senior Legal Counsel

EuGH
Kammerpräsident: E. Regan
Präsident des Gerichtshofs K. Lenaerts
Präsident der Vierten Kammer: C. Lycourgos (Berichterstatter)
Richter: I. Jarukaitis und M. Ilešič
Generalanwalt: M. Szpunar

Ansprechpartner
Dr. Ralf Hackbarth, Rechtsanwalt, Partner
KLAKA Rechtsanwälte München
Tel.: +49 (89) 99 89 190 | E-Mail: rhackbarth@klaka.com