Werbung für digitalen Arztbesuch unzulässig / Wettbewerbszentrale siegt auch am BGH gegen Krankenversicherung ottonova

Karlsruhe/München, 09.12.2021: Die Werbung für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung ist auch weiterhin grundsätzlich verboten. Das gilt jedenfalls solange bis sich für eine solch umfassende Fernbehandlung allgemeine fachliche Standards herausgebildet haben werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer heute veröffentlichten Revisionsentscheidung bestätigt (Az.: I ZR 146/20). Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen die private Krankenversicherung ottonova Holding AG. Schon das Landgericht München I (Az.: 33 O 4026/18) und das Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 5180/19) hatten entschieden, dass für die Werbung für ärztliche Fernbehandlungen sehr enge Voraussetzungen gelten, die ottonova nicht erfüllt hatte.

Mit dem heutigen Urteil präzisiert der Bundesgerichtshof den Rahmen für die Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen. Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 16.07.2019 war die erste im Hinblick auf diese Art der Telemedizin in Deutschland und verbot ausdrücklich Werbung für die reine Fernbehandlung als Primärarztmodell.

Der Versicherer ottonova, der sich als „Deutschlands erste digitale private Krankenversicherung“ bezeichnet, bot seinen deutschen Kunden den Service an, von Ärzten in der Schweiz Diagnosen, Therapieempfehlungen und angeblich sogar Krankschreibungen per App zu erhalten. Beworben wurde dies auf der Internetseite mit der Aussage "Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App."

Die Wettbewerbszentrale wurde in erster und zweiter Instanz von Partner Dr. Constantin Kurtz von KLAKA Rechtsanwälte vertreten. Der Spezialist für gewerblichen Rechtsschutz ist für die Wettbewerbszentrale seit vielen Jahren in Fragen des Wettbewerbsrechts tätig. Vor dem BGH wurde die Wettbewerbszentrale von Prof. Dr. Christian Rohnke vertreten, der regelmäßig die BGH-Verfahren für die Wettbewerbszentrale führt.

„Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs hat für die Bewerbung der ärztlichen Beratung auf digitalem Wege grundsätzliche Bedeutung. Das war mit Blick auf die Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots Ende 2019 und gerade auch wegen der im Laufe der Corona-Pandemie neu geschaffenen Möglichkeiten wichtig“, betont Dr. Constantin Kurtz von KLAKA Rechtsanwälte. „Das im Heilmittelwerbegesetz festgelegte grundsätzliche Werbeverbot für reine Fernbehandlungen hat der BGH bestätigt und den Fachkreisen aufgegeben, für allgemeine fachliche Standards zu sorgen, wenn solche Werbungen künftig in größerem Ausmaß möglich gemacht werden sollen. Die Werbung für digitale Primärarztmodelle ist auch in Zukunft wohl erst einmal nicht möglich. In den ärztlichen Berufsordnungen (BÄO) ist der Grundsatz der Behandlung im persönlichen Kontakt ausdrücklich festgeschrieben. Es wird spannend sein zu sehen, wie weit die Ausnahmen reichen. Insofern bleibt das schriftliche Urteil mit Gründen und die künftige Tätigkeit der Fachkreise abzuwarten.“

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
KLAKA Rechtsanwälte, München
Dr. Constantin Kurtz, LL.M. (Illinois), Rechtsanwalt, Partner

Rohnke Winter Rechtsanwälte, Karlsruhe
Prof. Dr. Christian Rohnke, Rechtsanwalt, Partner

Ansprechpartner
Dr. Constantin Kurtz, Rechtsanwalt, Partner
KLAKA Rechtsanwälte München
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