Wo „Glashütte“ draufsteht, ist Glashütte drin / Glashütteverordnung sorgt für Schutz der Herkunftsbezeichnung von Uhren aus Sachsen

München, 14.02.2022: Der Bundesrat hat am Freitag die Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ („Glashütteverordnung“) verabschiedet, mit der die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ für Uhren aus der sächsischen Stadt Glashütte im Erzgebirge geschützt wird. Mit dem Erlass der Verordnung erlangt der Schutz der geographischen Herkunftsbezeichnung "Glashütte" für Uhren einen Sonderstatus sowohl gegenüber dem EU-Recht als auch gegenüber dem deutschen Markengesetz. Der Schutzstatus ist vergleichbar mit dem Schutz der Schweizer Uhren.

Für die Glashütteverordnung haben die Uhrenhersteller aus der sächsischen Stadt mehr als 10 Jahre gekämpft. Das Regelwerk beschreibt das Herkunftsgebiet sowie den Begriff der Uhr und definiert deren Herstellung, soweit dies für die Berechtigung zur Benutzung erforderlich ist.

Einer der Pioniere beim Wettbewerbsschutz für die geographische Herkunftsangabe „Glashütte“ ist Dr. Wolfgang Straub von KLAKA Rechtsanwälte. Schon seit über 30 Jahren ist er mit der zulässigen Benutzung der Herkunftsbezeichnung befasst. Bereits 1992 führte Straub das erste Verfahren gegen ein Unternehmen, dessen Uhren in Glashütte nur eine Wertschöpfung um die 30 bis 40 Prozent erfuhren. Mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 27.01.1993 wurde die "Glashütte-Regel" festgelegt, wonach 50 Prozent der Wertschöpfung aus Glashütte stammen müssen, damit eine Uhr so gekennzeichnet werden darf (Az.: 1 HKO 24209/92). Die Entscheidung legte den Kern für die nun beschlossene Verordnung. Seit mehr als 20 Jahren begleitet Straub einen bedeutenden Hersteller in diesem wichtigen Zentrum der Uhrenindustrie und hat für die Bezeichnung „Glashütte“ weitere wegweisende Urteile erstritten.

Alle diese Urteile etablierten die Glashütte-Regel indessen nur zwischen den Prozessparteien. Das wird sich mit der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt ändern. Ab dann gelten die Qualitätsanforderungen für die Benutzung der Herkunftsbezeichnung Glashütte für alle Produzenten und Vertreiber von Zeitmessgeräten in Deutschland.

Die Glashütteverordnung ist nach „Solingen“ für Messer aus Solingen seit 1938 erst die zweite geografische Ursprungsbezeichnung, deren Schutz in Deutschland in einer eigenen Verordnung festgelegt wird. Dies wertet das Prestige der Bezeichnung „Glashütte“ erheblich auf. „Für die Hersteller aus Glashütte ist das ein echter Durchbruch. Der Gesetzgeber erkennt endlich die besondere Qualität der Glashütte-Uhren an. Dieser Ritterschlag für die Uhrenindustrie in Glashütte hebt sie weit über andere Produkte hinaus auf eine Stufe oberhalb von Made in Germany“, erklärt Dr. Wolfgang Straub, der den Entstehungsprozess der Verordnung zusammen mit Partnerin Dr. Carola Onken eng begleitet hat.

Der Schutz durch die Glashütte-Verordnung gilt für ganz Deutschland. Er wirkt gegen jede unberechtigte Verwendung in Deutschland, also auch gegen missbräuchlich gekennzeichnete Importe und inländische Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen von Produktionsort und Wertschöpfung nicht erfüllen. Der Schutz gilt auch, wenn nur ein kleiner Teil der Herstellung in Glashütte stattgefunden haben sollte. Wer gegen die Verordnung verstößt, riskiert Unterlassungsklagen von Konkurrenten (nicht nur aus Glashütte) und Wettbewerbsverbänden.

„Für mich ist diese Verordnung eine Krönung der traditionellen, aber stets weiterentwickelten Handwerkskunst. Ihr Zustandekommen beweist den Erfolg unternehmerischer Tüchtigkeit und handwerklicher Tugenden“, erklärt Straub.

Der Schutz von Produkten mit geografischer Herkunftsangabe spielt im internationalen Wettbewerb eine immer bedeutendere Rolle. Neben dem ausschließlich auf Deutschland bezogenen Schutz nach dem deutschen Markenrecht sind insbesondere bekannte Lebensmittelprodukte über eine europaweite Herkunftsangabe geschützt. Ob Aachener Printen, Lübecker Marzipan oder Bayerisches Bier, die Lebensmittel dürfen nur so bezeichnet werden, wenn sie den Schutzkriterien entsprechen. Derzeit sind bei der Europäischen Kommission über 1.800 Lebensmittel und Getränke mit geschützter Ursprungsbezeichnung registriert. Hinzu kommen über 1.600 Lebensmittel und Getränke mit geschützter geografischer Angabe.

„Im globalen Wettbewerb sind bekannte Markennamen oft das entscheidende Kriterium beim Kauf eines Markenprodukts. Hinzu kommt der Wunsch vieler Verbraucher, regionale Hersteller und traditionelles Handwerk zu fördern. Häufig stehen geografische Angaben zudem für eine besondere Produktqualität. Die Glashütteverordnung sollte anderen Herstellern industrieller Erzeugnisse Mut machen, den Schutz der geografischen Herkunft festzuschreiben und im Markt auch durchzusetzen“, betont Partnerin Dr. Carola Onken von KLAKA Rechtsanwälte, die einen Uhrenhersteller aus Glashütte regelmäßig beim Schutz seiner Markenrechte berät und vertritt.

Ansprechpartner
Dr. Carola Onken, Rechtsanwältin, Partnerin
KLAKA Rechtsanwälte München
Tel.: +49 (89) 99 89 19-0 | E-Mail: conken@klaka.com

Dr. Wolfgang Straub, Rechtsanwalt, Of Counsel
KLAKA Rechtsanwälte München
Tel.: +49 (89) 99 89 19-0 | E-Mail: wstraub@klaka.com