Selektiver Vertrieb und Parallelimport

Nach der deutschen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Europäischen Union sind selektive Vertriebssysteme für qualitativ hochwertige und luxuriöse Produkte grundsätzlich zulässig. Eine selektives Vertriebssystem erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbindung des Vertriebs von Originalprodukten auf dem Grauen Markt und im Discounter- und Ramschumfeld. Grundlage hierfür ist das Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir beraten bei der vertraglichen Gestaltung selektiver Vertriebssysteme und setzen Ihre Rechte gegenüber nicht autorisierten Händlern durch.

Nicht autorisierten Dritten kann der Vertrieb von Originalware in Deutschland und der EU auch dann untersagt werden, wenn die Ware nicht zum Vertrieb für den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt war. Der Import und der Vertrieb in der EU kann dann aufgrund des Markenrechts untersagt werden. Die Europäische Union kennt den in anderen Staaten geltenden Grundsatz der sogenannten weltweiten Erschöpfung nicht. Nur wenn der Hersteller die Ware in der EU auf den Markt gebracht hat, kann der Weitervertrieb in der EU nicht aufgrund des Markenrechts untersagt werden. Ein Verkaufsverbot kommt aber auch innerhalb der EU in Betracht, etwa wenn der Wiederverkäufer die Ware in einem Land aufkauft und zum Zwecke des Absatzes in einem anderen Land der Europäischen Union die Verpackung verändert, z.B. einen Beipackzettel modifiziert oder die Packungsgrößen verändert; erst recht, wenn er Änderungen am Produkt selbst vornimmt. Hier gelten sehr strenge Anforderungen, wenn die Ware unter der Marke des Herstellers weiterverkauft werden soll. Unter anderem muss der Wiederverkäufer dies dem Hersteller vorab melden. Deutsche Gerichte haben hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die einen verlässlichen rechtlichen Rahmen bietet. Auch in diesem Bereich verfügen wir über vieljährige Prozesserfahrung und besondere Expertise.